Sonderpädagogischer Förderbedarf im Rahmen von Inklusion

Seit März 2009 greift auch in Deutschland die UN-Konvention für die Rechte der Menschen mit Behinderung, die sich an einem gemeinsamen Lernen aller Kinder mit und ohne Beeinträchtigung orientiert.

 

Nach der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs durch den Förderausschuss der Schule, der Zustimmung des staatlichen Schulamtes sowie nach Abklärung der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen verwirklicht die Schule die inklusive Beschulung im gemeinsamen Unterricht unter Berücksichtigung des individuellen Förderplanes der Schülerin/des Schülers mit einer Beeinträchtigung.

Es werden jetzt nach dem neuen Schulgesetz vom 1. Januar 2012 folgende Förderschwerpunkte unterschieden:

Sprachheilförderung lernzielgleich
emotionale und soziale Entwicklung lernzielgleich
körperliche und motorische Entwicklung       
lernzielgleich
Sehen lernzielgleich
Hören lernzielgleich
kranke Schülerinnen und Schüler lernzielgleich
Lernen lernzieldifferent
geistige Entwicklung lernzieldifferent

 

Die Klassengröße einer integrativen Gruppe wird von der Schulleiterin im Einvernehmen mit dem staatlichen Schulamt nach der Empfehlung des Förderausschusses bestimmt.

 

Im Sinne einer funktionierenden Inklusion kooperieren Grundschullehrer-/innen und Förderschullehrer-/innen den Ressourcen entsprechend so gut wie möglich.